§ 264 ZPO. Keine Klageänderung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 264. Keine Klageänderung | § 264 | 
| Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes | Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes | 
| 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; | 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; | 
| 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; | 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; | 
| 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. | 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 264. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
        
- 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
 - 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
 - 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.