§ 264 ZPO. Keine Klageänderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 264. Keine Klageänderung § 264
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 264. Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
  • 1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  • 2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  • 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 26, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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