§ 270 ZPO. Zustellung; formlose Mitteilung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Mai 2002]
1§ 270. Zustellung; formlose Mitteilung. [1] Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. [2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, daß ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Anmerkungen:
1. 1. Mai 2002: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001.

Umfeld von § 270 ZPO

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§ 270 ZPO. Zustellung; formlose Mitteilung

§ 271 ZPO. Zustellung der Klageschrift