§ 280 ZPO. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 280. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage | § 280 |
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. | (1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. |
(2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist. | (2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 280.
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.