§ 280 ZPO. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1977]
§ 280. Abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage § 280
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird. (1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist. (2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 280.
(1) Das Gericht kann anordnen, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
(2) [1] Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. [2] Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptsache zu verhandeln ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 27, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.

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