§ 281 ZPO. Verweisung bei Unzuständigkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [10. Januar 1924] | 
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| § 281 | § 281 | 
| Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. [2] Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. [4] mitgeteilt wird. | Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 5 mitgeteilt wird. | 
    [10. Januar 1924–1. Juni 1924]
    1§ 281. Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 1 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt oder gemäß § 496 Abs. 5 mitgeteilt wird.
- Anmerkungen:
 - 1. 10. Januar 1924: Artt. II Nr. 1, III Abs. 1 Verordnung vom 22. Dezember 1923.