§ 283 ZPO. Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] | 
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| § 283 | § 283 | 
| (1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. | (1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. | 
| (2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung. | (2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des § [278] Abs. 2 entsprechende Anwendung. | 
    [1. Januar 1900–1. Juni 1924]
    1§ 283. 
        
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.