§ 283 ZPO. Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924][1. Januar 1900]
§ 283 § 283
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden. (1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden finden die Vorschriften des § 278 Abs. 2 und der §§ 279, 279a entsprechende Anwendung. (2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des § [278] Abs. 2 entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 283.
(1) Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schlusse derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
2(2) Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorschrift des § [278] Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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