§ 29 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
|---|---|
| § 29. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts | § 29 | 
| (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. | (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. | 
| (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. | (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 29. 
        
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 18 Nr. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.