§ 292 ZPO. Gesetzliche Vermutungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] | 
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| § 292. Gesetzliche Vermutungen | § 292 | 
| [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. | [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. | 
    [1. Januar 1934–1. Januar 2002]
    1§ 292.  [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 2[2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Nr. 82 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 39, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.