§ 296a ZPO. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] | 
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| § 296a. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung | § 296a | 
| [1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt. | [1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] §§ 156, 283 bleiben unberührt. | 
    [1. Juli 1977–1. Januar 2002]
    1§ 296a.  [1] Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. [2] §§ 156, 283 bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 29, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.