§ 29a ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. September 2001] | [1. März 1993] | 
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| § 29a | § 29a | 
| (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. | (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. | 
| (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 556a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. | 
    [1. März 1993–1. September 2001]
    1§ 29a. 
        
            2(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
        
        (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 556a Abs. 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1968: Artt. II Nr. 1, IV § 4 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.
 - 2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.