§ 301 ZPO. Teilurteil
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 301. 2Teilurteil.
3(1) [1] Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine, oder ist nur ein Theil eines Anspruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht [sie] durch Endurtheil (Theilurtheil) zu erlassen. [2] Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) [Der] Erla[ß] eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn [es] das Gericht […] nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Mai 2000: Artt. 2 Abs. 4 Nr. 1, 3 S. 2 des Gesetzes vom 30. März 2000.