§ 307 ZPO. Anerkenntnis
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
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§ 307. Anerkenntnis | § 307 |
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. | (1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen. |
(2) [1] Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. [2] (weggefallen) | (2) [1] Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. [2] Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 307.
(1) Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnisse gemäß zu verurtheilen.
(2) [1] Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, daß er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. [2] Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 31, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.