§ 308a ZPO. Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. September 2001]
§ 308a. Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 308a
(1) [1] Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. [2] Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören. (1) [1] Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. [2] Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar. (2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 308a.
(1) 2[1] Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird. [2] Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
(2) Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. August 1964: Artt. II Nr. 3, IV § 7 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 14. Juli 1964.
2. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 4, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

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