§ 310 ZPO. Termin der Urteilsverkündung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 310 § 310
(1) [Das] Urtheil[… wird] in dem Termine [verkündet], in [dem] die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, [der] nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
(2) [1] Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt. [2] Die Vorschrift des § 315 Abs. 2 gilt entsprechend.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 310. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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