§ 313a ZPO. Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. August 2001] | [1. März 1993] | 
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| § 313a | § 313a | 
| (1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten. | (1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten. | 
| (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden | (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden | 
| 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; | 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen; | 
| 1a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3; | |
| 2. in Kindschaftssachen; | 2. in Kindschaftssachen; | 
| 3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; | 3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen; | 
| 4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. | 4. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend. | 
    [1. März 1993–1. August 2001]
    1§ 313a. 
        
            2(1) [1] Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann. [2] Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
        
        
            (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden
            
    
- 1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;
 - 2. in Kindschaftssachen;
 - 33. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;
 - 44. wenn zu erwarten ist, daß das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 35, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
 - 2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
 - 3. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.
 - 4. 1. Januar 1992: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.