§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 318. Bindung des Gerichts | § 318 |
Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. | Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 318. Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.