§ 318 ZPO. Bindung des Gerichts
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 318. Bindung des Gerichts | § 318 | 
| Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. | Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 318. Das Gericht ist an die Entscheidung, [die] in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.