§ 321 ZPO. Ergänzung des Urteils

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2020]
1§ 321. 2Ergänzung des Urteils.
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch, oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
3(2) Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
4(3) [1] Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. [2] Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. [3] Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
5(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechtsstreits zum Gegenstande.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 38, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
4. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.
5. 1. Januar 2020: Artt. 2 Nr. 12 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.