§ 329 ZPO. Beschlüsse und Verfügungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [15. Juli 1933] |
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§ 329 | § 329 |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. | (1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310 Abs. 1 sind] auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften [des § 312 und des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend[… anzuwenden]. | (2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften [des § 312 und des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung. |
(3) [1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen. [2] Es genügt jedoch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung weder der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung gemäß § 577 Abs. 4 unterliegt noch einen Vollstreckungstitel gegen die Partei bildet, eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt. | (3) [1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen. [2] Es genügt jedoch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung weder der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung gemäß § 577 Abs. 4 unterliegt noch einen Vollstreckungstitel gegen die Partei bildet, eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt. |
[15. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 329.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.
2(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften [des § 312 und des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung.
3(3) [1] Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amts wegen zuzustellen. [2] Es genügt jedoch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, formlose Mitteilung, wenn die Entscheidung weder der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung gemäß § 577 Abs. 4 unterliegt noch einen Vollstreckungstitel gegen die Partei bildet, eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.
- 3. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 9, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.