§ 33 ZPO. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. April 1974] |
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§ 33. Besonderer Gerichtsstand der Widerklage | § 33 |
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. | (1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht. |
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. | (2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist. |
[1. April 1974–1. Januar 2002]
1§ 33.
(1) Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruche oder mit den gegen [ihn] vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 2. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.