§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Februar 1943] | 
|---|---|
| § 331a | § 331a | 
| [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] Die Vorschriften des § 251a Abs. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. | [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. [2] (weggefallen) | 
    [1. Februar 1943–1. Oktober 1950]
    1§ 331a.  [1] Beim Ausbleiben einer Partei im Termine zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. 2[2] (weggefallen)
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 39, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 2. 1. Februar 1943: §§ 7 Abs. 5, 15 der Verordnung vom 12. Januar 1943.