§ 336 ZPO. Rechtsmittel bei Zurückweisung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
|---|---|
| § 336. Rechtsmittel bei Zurückweisung | § 336 | 
| (1) [1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. | (1) [1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. | 
| (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. | (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 336. 
        
            (1) 2[1] Gegen den Beschluß, durch [den] der Antrag auf Erla[ß] des Versäumnißurtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. [2] Wird der Beschluß aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
        
        (2) Die Ablehnung eines Antrags auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 41, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.