§ 339 ZPO. Einspruchsfrist

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017]
1§ 339. 2Einspruchsfrist.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnißurtheils.
3(2) [1] Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. [2] Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
4(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.
4. 17. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2017.

Umfeld von § 339 ZPO

§ 338 ZPO. Einspruch

§ 339 ZPO. Einspruchsfrist

§ 340 ZPO. Einspruchsschrift