§ 340a ZPO. Zustellung der Einspruchsschrift
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005] | [1. Januar 2002] |
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§ 340a. Zustellung der Einspruchsschrift | § 340a. Zustellung der Einspruchsschrift |
[1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. [4] Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird. | [1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. |
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 340a. 2Zustellung der Einspruchsschrift. [1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 45, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.