§ 340a ZPO. Zustellung der Einspruchsschrift

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005][1. Januar 2002]
§ 340a. Zustellung der Einspruchsschrift § 340a. Zustellung der Einspruchsschrift
[1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. [4] Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird. [1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.
[1. Januar 2002–1. April 2005]
1§ 340a. 2Zustellung der Einspruchsschrift. [1] Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. [2] Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. [3] Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 45, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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