§ 341a ZPO. Einspruchstermin
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1977] |
---|---|
§ 341a. Einspruchstermin | § 341a |
Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. | Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen. |
[1. Juli 1977–1. Januar 2002]
1§ 341a. Wird der Einspruch nicht durch Beschluß als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 47, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.