§ 342 ZPO. Wirkung des zulässigen Einspruchs
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Juli 1977] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 342 | § 342 | 
| Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. | Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. | 
    [1. Oktober 1950–1. Juli 1977]
    1§ 342. Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in [der] er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.