§ 355 ZPO. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 355. Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme | § 355 | 
| (1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen. | (1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen. | 
| (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. | (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch [den] die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 355. 
        
            (1) [1] Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. [2] Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu übertragen.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.