§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 362. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter | § 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. | (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…]. | (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…]. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 362.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.