§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 362. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter § 362
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…]. (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 362.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
2(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen [übersendet der] ersuchte[…] Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts [in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt] die Parteien von dem Eingang[…].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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