§ 368 ZPO. Neuer Beweistermin
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 368. Neuer Beweistermin | § 368 | 
| Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. | Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 368. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.