§ 368 ZPO. Neuer Beweistermin

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 368. Neuer Beweistermin § 368
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 368. Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu[… ihrer] Fortsetzung […] erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erschienen waren, von Amtswegen zu bestimmen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 368 ZPO

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§ 368 ZPO. Neuer Beweistermin

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