§ 37 ZPO. Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 37 | § 37 | 
| (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. | (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. | 
| (2) [Der] Beschlu[ß], [der] das zuständige Gericht bestimmt, [ist] nicht [anfechtbar]. | (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 37. 
        
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
        (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.