§ 371b ZPO. Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[24. Juli 2024]
1§ 371b. Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden. [1] Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. [2] Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 24. Juli 2024: Artt. 8c Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024.

Umfeld von § 371b ZPO

§ 371a ZPO. Beweiskraft elektronischer Dokumente

§ 371b ZPO. Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden

§ 372 ZPO. Beweisaufnahme