§ 373 ZPO. Beweisantritt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 373. Beweisantritt | § 373 | 
| [Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten]. | [Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 373. [Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten].
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.