§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 378. Aussageerleichternde Unterlagen § 378
(1) [1] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. [2] Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (1) [1] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. [2] § 429 bleibt unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 378.
(1) [1] Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. [2] § 429 bleibt unberührt.
(2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 21, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

Umfeld von § 378 ZPO

§ 377 ZPO. Zeugenladung

§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379 ZPO. Auslagenvorschuss