§ 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] | 
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| § 38 | § 38 | 
| Ein an sich unzuständiges Gericht [des] erste[n Rechtszuges] wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. | Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. | 
    [1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
    1§ 38. Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.