§ 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1879] |
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§ 38 | § 38 |
Ein an sich unzuständiges Gericht [des] erste[n Rechtszuges] wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. | Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. |
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 38. Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.