§ 385 ZPO. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 1934] | [1. Juni 1924] | 
|---|---|
| § 385 | § 385 | 
| (1) In den Fällen des § [383] Nr. 1 [bis] 3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: | (1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern: | 
| 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; | 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; | 
| 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern; | 2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern; | 
| 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; | 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; | 
| 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. | 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. | 
| (2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. | (2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. | 
    [1. Juni 1924–1. Januar 1934]
    1§ 385. 
        
            (1) In den Fällen des § [383] Nr. 1-3 und des § [384] Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
            
        - 1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
 - 22. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Familien[mit]gliedern;
 - 3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
 - 4. über diejenigen auf das streitige Rechtsverhältniß sich beziehenden Handlungen, welche von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
 
(2) Die im § [383] Nr. 4, 5 bezeichneten Personen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Juni 1924: Artt. VIII Abs. 1, Abs. 2, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924, Bekanntmachung vom 13. Mai 1924.