§ 386 ZPO. Erklärung der Zeugnisverweigerung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. August 1975] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 386 | § 386 | 
| (1) Der Zeuge, [der] das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf [die] er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. | (1) Der Zeuge, [der] das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf [die] er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. | 
| (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. | (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. | 
| (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. | (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. | 
| (4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. | (4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. | 
    [1. Oktober 1950–1. August 1975]
    1§ 386. 
        
            2(1) Der Zeuge, [der] das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf [die] er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
        
        
            3(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
 - 5. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.