§ 391 ZPO. Zeugenbeeidigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. April 1910]
1§ 391.
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden.
(2) Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

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§ 390 ZPO. Folgen der Zeugnisverweigerung

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§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm