§ 391 ZPO. Zeugenbeeidigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 1900–1. April 1910]
    1§ 391. 
        
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und vor seiner Vernehmung zu beeidigen; die Beeidigung kann jedoch aus besonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zulässigkeit obwalten, bis nach Abschluß der Vernehmung ausgesetzt werden.
        (2) Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.