§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. April 1910] | 
|---|---|
| § 392. Nacheid; Eidesnorm | § 392 | 
| [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. | [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. | 
    [1. April 1910–1. Januar 2002]
    1§ 392.  [1] Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. [2] Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. [3] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1910: Artt. II Nr. 20, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.