§ 394 ZPO. Einzelvernehmung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
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| § 394. Einzelvernehmung | § 394 | 
| (1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. | (1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. | 
| (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden. | (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 394. 
        
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
        (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.