§ 406 ZPO. Ablehnung eines Sachverständigen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 406. 2Ablehnung eines Sachverständigen.
(1) 3[1] Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. [2] Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
4(2) [1] Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. [2] Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. [3] Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
5(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eidesstatt darf die Partei nicht zugelassen werden.
6(4) Die Entscheidung [ergeht] von dem im zweiten Absatze bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
7(5) Gegen den Beschluß, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 24, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. Januar 1900: Nr. 96 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
6. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 63, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
7. 1. Oktober 1950: Artt. 2 Nr. I.55, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.