§ 41 ZPO. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[3. Dezember 2011] | [1. Januar 2002] |
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§ 41. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes | § 41. Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes |
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: | Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: |
1. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; | 1. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht; |
2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; | 2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; |
2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; | 2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; |
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; | 3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war; |
4. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; | 4. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist; |
5. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; | 5. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist; |
6. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt; | 6. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. |
7. in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. |
[1. Januar 2002–3. Dezember 2011]
1§ 41. 2Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes. Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen:
- 31. in Sachen, in [denen] er selbst Partei ist, oder [bei denen] er zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
- 42. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 52a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 63. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
- 74. in Sachen, in [denen] er als Prozeßbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
- 85. in Sachen, in [denen] er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
- 96. in Sachen, in [denen] er in eine[m] früheren [Rechtszuge] oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei de[m] Erla[ß] der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Thätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 4. 4. August 1922: Art. III Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1922, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 5. 1. August 2001: Artt. 3 § 16 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2001.
- 6. 1. Januar 1977: Artt. 7 Nr. 2 Buchst. a, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.
- 7. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 8. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 9. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.