§ 410 ZPO. Sachverständigenbeeidigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 410. Sachverständigenbeeidigung | § 410 | 
| (1) [1] [Der] Sachverständige[ wird] vor oder nach Erstattung des Gutachtens [beeidigt]. [2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. | (1) [1] [Der] Sachverständige[ wird] vor oder nach Erstattung des Gutachtens [beeidigt]. [2] Die Eidesnorm geht dahin, daß der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe. | 
| (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. | (2) Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 410. 
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. April 1910: Artt. II Nr. 23, VII des Gesetzes vom 1. Juni 1909.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 50, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.