§ 416a ZPO. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2018]
1§ 416a. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments. Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Absatz 3, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Absatz 3 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 17, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.

Umfeld von § 416a ZPO

§ 416 ZPO. Beweiskraft von Privaturkunden

§ 416a ZPO. Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments

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