§ 42 ZPO. Ablehnung eines Richters
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
    [1. Januar 2002]
    1§ 42. 2Ablehnung eines Richters. 
        
            3(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in [denen] er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.
        
        
            4(2) Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, [der] geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
        
        (3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.