§ 423 ZPO. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 423. Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme | § 423 | 
| Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. | Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 423. Der Gegner ist auch zur Vorlegung der[…] in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf [die] er im Prozesse zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn [es] nur in einem vorbereitenden Schriftsatze geschehen ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.