§ 424 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 424. Antrag bei Vorlegung durch Gegner | § 424 | 
| Der Antrag soll enthalten: | Der Antrag soll enthalten: | 
| 1. die Bezeichnung der Urkunde; | 1. die Bezeichnung der Urkunde; | 
| 2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | 2. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | 
| 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | 
| 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; | 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet; | 
| 5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. | 5. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 424. Der Antrag soll enthalten:
        
- 1. die Bezeichnung der Urkunde;
 - 22. die Bezeichnung der Thatsachen, [die] durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
 - 3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
 - 4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, daß die Urkunde sich in dem Besitze des Gegners befindet;
 - 35. die Bezeichnung des Grundes, [der] die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergiebt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
 - 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
 - 3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.