§ 427 ZPO. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
---|---|
§ 427. Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner | § 427 |
[1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach, oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. [2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden. | [1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach, oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. [2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 427. [1] Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach, oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, daß er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. [2] Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 15, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.