§ 428 ZPO. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 428. Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt | § 428 |
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers im Besitz eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen oder eine Anordnung nach § 142 zu erlassen. | Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so [wird der] Beweis[…] durch den Antrag [angetreten], zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 428. Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen eines Dritten, so [wird der] Beweis[…] durch den Antrag [angetreten], zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.