§ 429 ZPO. Vorlegungspflicht Dritter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] | 
|---|---|
| § 429. Vorlegungspflicht Dritter | § 429 | 
| [1] Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. [2] § 142 bleibt unberührt. | Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden. | 
    [1. Januar 1900–1. Januar 2002]
    1§ 429. Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.