§ 430 ZPO. Antrag bei Vorlegung durch Dritte
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1934] |
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§ 430. Antrag bei Vorlegung durch Dritte | § 430 |
Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1 [bis] 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. | Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1 [bis] 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde. |
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 430. Zur Begründung des nach § [428] zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § [424] Nr. 1 [bis] 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1934: Artt. 10, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933, Bekanntmachung vom 8. November 1933.