§ 432 ZPO. Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 432. Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 432
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so [wird der Beweis] durch den Antrag [angetreten], die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen. (1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so [wird der Beweis] durch den Antrag [angetreten], die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift [ist] auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, [nicht anzuwenden]. (2) Diese Vorschrift [ist] auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, [nicht anzuwenden].
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in [denen] eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § [422] gestützt wird, so [gelten] die [Vorschriften] der §§ [428 bis 431 …]. (3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in [denen] eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § [422] gestützt wird, so [gelten] die [Vorschriften] der §§ [428 bis 431 …].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 432.
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so [wird der Beweis] durch den Antrag [angetreten], die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift [ist] auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen im Stande sind, [nicht anzuwenden].
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in [denen] eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § [422] gestützt wird, so [gelten] die [Vorschriften] der §§ [428 bis 431 …].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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