§ 434 ZPO. Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
| [1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] | 
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| § 434. Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter | § 434 | 
| Wenn [eine] Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht [vorgelegt werden] kann oder [wenn es bedenklich erscheint, sie] wegen [ihrer] Wichtigkeit […] und der Besorgniß [ihres] Verlustes oder [ihrer] Beschädigung [vorzulegen], so kann das Prozeßgericht anordnen, daß [sie] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte [vorgelegt werde]. | Wenn [eine] Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht [vorgelegt werden] kann oder [wenn es bedenklich erscheint, sie] wegen [ihrer] Wichtigkeit […] und der Besorgniß [ihres] Verlustes oder [ihrer] Beschädigung [vorzulegen], so kann das Prozeßgericht anordnen, daß [sie] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte [vorgelegt werde]. | 
    [1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
    1§ 434. Wenn [eine] Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht [vorgelegt werden] kann oder [wenn es bedenklich erscheint, sie] wegen [ihrer] Wichtigkeit […] und der Besorgniß [ihres] Verlustes oder [ihrer] Beschädigung [vorzulegen], so kann das Prozeßgericht anordnen, daß [sie] vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gerichte [vorgelegt werde].
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.